Was bedeutet Barrierefreiheit?
Welche Barrieren gibt es im Internet?
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Was können wir tun, um Ihren Internetauftritt barrierefrei
zu gestalten?
Eine Internetseite ist dann barrierefrei, wenn Sie ohne Erschwernis und ohne fremde Hilfe benutzt werden kann. Und dies gilt nicht nur für Behinderte, denn ALLE Nutzer können im Internet auf Barrieren stoßen.
Barrieren für alle Benutzer sind
Spezielle Probleme für behinderte Benutzer sind
In Deutschland leben mehr als 8 Millionen behinderter Menschen, von denen 6,6 Millionen als schwerbehindert einzustufen sind. Nach einer Umfrage nutzen 80 % dieser Menschen das Internet (der Durchschnitt der Gesamtbevölkerung liegt bei 42 %).
Diese Gruppe von immerhin mehr als 5 Millionen Menschen hat ein eigentlich im Grundgesetz verankertes Recht auf sämtliche Informationen im Internet: In Artikel 3 heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Im Mai 2002 trat das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) in Kraft.
§ 4 behandelt die Barrierefreiheit:
"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,
technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen
sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte
Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis
und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar
sind."
§ 11 behandelt speziell die barrierefreie Informationstechnik:
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs.
1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von
ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen,
die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe
der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so,
dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt
genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten
(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.
Als Rechtsverordnung zu § 11 BGG wurde im Juli 2002 die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV geschaffen. In der Anlage zur BITV werden die technischen Details, untergliedert in zwei Prioritätsstufen, dargestellt. Ein Glossar am Ende erklärt die wichtigsten Fachbegriffe. Laut BITV müssen zumindest alle Angebote öffentlicher Anbieter mindestens die Voraussetzungen der Prioritätsstufe I erfüllen. Den kompletten Text der BITV können Sie hier als rtf-Dokument herunter laden (zum herunter laden klicken Sie mit der rechten Maustaste und wählen "Speichern unter" oder "Ziel speichern..." oder ähnlich. Zum online Betrachten genügt ein Klick auf den Link).
Dies sind lediglich einige Eckpunkte. Je nach Aufgabenstellung und Zielgruppe eines Projektes finden wir den besten Kompromiss zwischen Zugänglichkeit und voller Ausnutzung der multimedialen Möglichkeiten des Internet wie z.B. Audio und Video.
© Wolfgang Kloska 2008